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Gesundheitsfachperson mit ausländischem Diplom einstellen

Möchten Sie Gesundheitsfachpersonen aus dem Ausland beschäftigen? Bei einem reglementierten Beruf muss das Diplom anerkannt sein, um in der Schweiz zu arbeiten. Ein Anerkennungsverfahren ist langwierig und anspruchsvoll – auch für Arbeitgebende. Unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden dabei, damit das Anerkennungsverfahren beim SRK reibungslos abgewickelt werden kann.

Vor der Anerkennung

Sie können Ihre Mitarbeitenden vor dem Anerkennungsverfahren unterstützen:

  • Prüfen Sie unter anerkennung.swissÖffnet ein neues Fenster, ob es sich beim Abschluss um einen reglementierten Beruf handelt und welche Stelle für die Anerkennung zuständig ist. Bei einem reglementierten Beruf muss das Diplom anerkannt sein, um in der Schweiz zu arbeiten.

  • Prüfen Sie, ob Ihre kantonale Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst Voraussetzungen für die Anstellung von ausländischem Personal hat.

Anerkennung ausländischer Diplome

Informieren Sie sich über das Anerkennungsverfahren des SRK.

Anerkennung ausländischer DiplomeMehr erfahren

Während der Anerkennung

  • Bieten Sie eine geeignete und lernförderliche Arbeitssituation an.

  • Unterstützen Sie die gesuchstellende Person beim Zusammenstellen aller nötigen Unterlagen. Diese werden im Anerkennungsgesuch beschrieben.

  • Falls die gesuchstellende Person Qualifikationen nachholen muss (sogenannte «Ausgleichsmassnahmen»), bekommt er oder sie mit dem Entscheid verschiedene Merkblätter zugestellt. Dort wird erklärt, wie die Qualifikations-Lücken geschlossen werden können. Unterstützen Sie die gesuchstellende Person, indem Sie den Entscheid und allfällige Merkblätter gemeinsam durchlesen.

WICHTIG

Auskunftserteilung

Falls Sie als Arbeitgeber:in detaillierte Auskunft über das Anerkennungsgesuch von Mitarbeitenden erhalten möchten, muss die gesuchstellende Person vorgängig per E-Mail an registry@redcross.chÖffnet ein neues Fenster die Einwilligung zur Auskunftserteilung geben.

Ausgleichsmassnahmen

Wenn der Berufsabschluss wesentlich vom Schweizer Abschluss abweicht, müssen Ausgleichsmassnahmen absolviert werden. Zum Beispiel:

  • Ein Anpassungslehrgang

  • Ein Anpassungslehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung

  • Eine Eignungsprüfung

Beim Anpassungslehrgang müssen Sie als Arbeitgeber:in eine geeignete Begleitperson zur Verfügung zu stellen. Wenn keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sind oder eine andere Variante als der Anpassungslehrgang gewählt wird, benötigt es keine Evaluation durch eine Begleitperson.

Begleitperson während des Anpassungslehrgangs


Als Begleitperson überprüfen und bewerten Sie die Arbeit der Gesuchstellenden während des Anpassungslehrgangs (mit oder ohne Zusatzausbildung). Zusätzlich führen Sie Standortgespräche mit der gesuchstellenden Person durch.

Nach der Anerkennung

Nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird den Gesuchstellenden die Anerkennungsverfügung per Post zugesandt. Ebenfalls wird die Anerkennung im Nationalen Gesundheitsberuferegister GesReg / NAREG Öffnet ein neues Fensterregistriert.

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